AKTUELL

E-Rechnung: Die wichtigsten Eckpunkte

 

1. E-Rechnungspflicht zum 1. Januar 2025
Die verpflichtende E-Rechnung soll zum 01.01.2025 für steuerbare und steuerpflichtige inländische B2B-Umsätze eingeführt werden.

2. E-Rechnung gemäß Norm EN 16931
Unter einer E-Rechnung versteht der Gesetzgeber eine Rechnung, die der europäischen Norm EN 16931 entspricht. Die in den DATEV-Anwendungen verwendeten Formate ZUGFeRD 2.x und die XRechnung entsprechen bereits dieser Norm.

3. Alle Unternehmen sind in der Pflicht
Ab dem 01.01.2025 müssen ausnahmslos alle Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen. Der Versand von E-Rechnungen wird ab dem 01.01.2025 ebenfalls grundsätzlich für alle Unternehmen zur Pflicht, allerdings gibt es Übergangsregelungen.

4. Übergangsregelungen
Ab dem 01.01.2025 entfällt der Vorrang der Papierrechnung und jedes Unternehmen kann E-Rechnungen versenden. Bis zum 31.12.2026 dürfen jedoch weiterhin Papierrechnungen versendet werden. Andere elektronische Formate (PDF etc.) dürfen nur noch mit Einwilligung des Empfängers versendet werden.

Ab dem 01.01.2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als
800.000 Euro im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden. Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 800.000 Euro dürfen bis zum 31.12.2027 noch sonstige Rechnungen (Papier, PDF etc.) versenden.

Ab dem 01.01.2028 müssen alle Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden. Aktueller Stand ist, dass das EDI-Verfahren auch über 2028 hinaus weiter genutzt werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass ab dem 01.01.2028 aus der EDI­ Rechnung ein normkonformer Meldedatensatz gemäß dem Umsatzsteuergesetz (UStG) korrekt und vollständig extrahiert werden kann.

5. Nicht von der E-Rechnungspflicht betroffen
Die E-Rechnungspflicht gilt nicht für steuerfreie Lieferungen und Leistungen, Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro und Fahrausweise.

6. Meldesystem zu einem späteren Zeitpunkt
Ab einem späteren Zeitpunkt muss für jede Rechnung eine transaktionsbezogene VAT-Meldung (Rechnungsauszug) an ein bundeseinheitliches System der Verwaltung übermittelt werden.

Diese Meldung wird im Einklang mit den EU-Vorgaben (VAT in the Digital Age, kurz ViDA) für grenzüberschreitende Transaktionen (innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen) erfolgen.

E-Rechnung: Definition
Laut den Vorgaben der EU-Richtlinie 2014/55 ist eine E-Rechnung eine elektronische Rechnung, die in einem strukturierten Datensatz erstellt, übermittelt und empfangen wird sowie in einem Format vorliegt, das die automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht.

Das Bundesfinanzministerium unterscheidet dabei zwischen E-Rechnungen (gemäß der Norm EN 16931) und sonstigen Rechnungen (nicht-normkonformen Rechnungen). Normkonforme Rechnungen gemäß der Norm EN 16931 besitzen das Format XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.x. Eine sonstige Rechnung ist eine E­ Rechnung, die nicht der Norm EN 16931 entspricht und damit in einem anderen elektronischen Format übermittelt wird. Auch jede andere Rechnung, die keine E­ Rechnung ist und zum Beispiel als PDF oder auf Papier übermittelt wird, wird in diesem Zusammenhang als sonstige Rechnung definiert.

PDF-Rechnungen sind rein bildhafte Rechnungen. Sie sind keine E-Rechnungen gemäß der Norm EN 16931und können nicht automatisiert beim Rechnungsempfänger verarbeitet werden. Sie entsprechen dem Belegbild der Originalrechnung und unterscheiden sich von einer Papierrechnung nur dadurch, dass sie als Bilddatei elektronisch per E-Mail verschickt werden. Für die Verarbeitung besteht kein Unterschied: beide Rechnungen werden behandelt wie digitalisierte Papierrechnungen.

Bitte sprechen Sie uns für mehr Informationen und die Einführung der E-Rechnung in Ihr Unternehmen an!

 

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Inflationsausgleichsprämie

 

Der Bundesrat hat am 7.10.2022 der vom Koalitionsausschuss vereinbarten Inflationsausgleichsprämie und der temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz sowie auf Fernwärme zugestimmt.
Beide Maßnahmen sind im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz enthalten, das der Bundestag am 30.9.2022 verabschiedet hatte.

Arbeitgeber können die Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren (§ 3 Nr. 11c EStG). Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Arbeitgeber können die Prämie bis 31.12.2024 steuerfrei zahlen.

An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung sollen keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Es soll genügen, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.

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