{"id":183,"date":"2020-03-17T12:05:17","date_gmt":"2020-03-17T11:05:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerprofis-frankfurt.de\/?page_id=183"},"modified":"2025-01-06T08:13:50","modified_gmt":"2025-01-06T07:13:50","slug":"aktuell","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.steuerprofis-frankfurt.de\/index.php\/aktuell\/","title":{"rendered":"AKTUELL"},"content":{"rendered":"<h6>E-Rechnung: Die wichtigsten Eckpunkte<\/h6>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>1. E-Rechnungspflicht zum 1. Januar 2025<\/strong><br \/>\nDie verpflichtende E-Rechnung soll zum 01.01.2025 f\u00fcr steuerbare und steuerpflichtige inl\u00e4ndische B2B-Ums\u00e4tze eingef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p><strong>2. E-Rechnung gem\u00e4\u00df Norm EN 16931<\/strong><br \/>\nUnter einer E-Rechnung versteht der Gesetzgeber eine Rechnung, die der europ\u00e4ischen Norm EN 16931 entspricht. Die in den DATEV-Anwendungen verwendeten Formate ZUGFeRD 2.x und die XRechnung entsprechen bereits dieser Norm.<\/p>\n<p><strong>3. Alle Unternehmen sind in der Pflicht<\/strong><br \/>\nAb dem 01.01.2025 m\u00fcssen <strong>ausnahmslos alle Unternehmen<\/strong> in der Lage sein, <strong>elektronische Rechnungen zu empfangen<\/strong>. Der Versand von E-Rechnungen wird ab dem 01.01.2025 ebenfalls grunds\u00e4tzlich f\u00fcr alle Unternehmen zur Pflicht, allerdings gibt es \u00dcbergangsregelungen.<\/p>\n<p><strong>4. \u00dcbergangsregelungen<\/strong><br \/>\nAb dem 01.01.2025 entf\u00e4llt der Vorrang der Papierrechnung und jedes Unternehmen kann E-Rechnungen versenden. Bis zum 31.12.2026 d\u00fcrfen jedoch weiterhin Papierrechnungen versendet werden. Andere elektronische Formate (PDF etc.) d\u00fcrfen nur noch mit Einwilligung des Empf\u00e4ngers versendet werden.<\/p>\n<p>Ab dem 01.01.2027 m\u00fcssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als<br \/>\n800.000 Euro im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden. Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 800.000 Euro d\u00fcrfen bis zum 31.12.2027 noch sonstige Rechnungen (Papier, PDF etc.) versenden.<\/p>\n<p>Ab dem 01.01.2028 m\u00fcssen alle Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden. Aktueller Stand ist, dass das EDI-Verfahren auch \u00fcber 2028 hinaus weiter genutzt werden kann. Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass ab dem 01.01.2028 aus der EDI\u00ad Rechnung ein normkonformer Meldedatensatz gem\u00e4\u00df dem Umsatzsteuergesetz (UStG) korrekt und vollst\u00e4ndig extrahiert werden kann.<\/p>\n<p><strong>5. Nicht von der E-Rechnungspflicht betroffen<\/strong><br \/>\nDie E-Rechnungspflicht gilt nicht f\u00fcr steuerfreie Lieferungen und Leistungen, Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro und Fahrausweise.<\/p>\n<p><strong>6. Meldesystem zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt<\/strong><br \/>\nAb einem sp\u00e4teren Zeitpunkt muss f\u00fcr jede Rechnung eine transaktionsbezogene VAT-Meldung (Rechnungsauszug) an ein bundeseinheitliches System der Verwaltung \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n<p>Diese Meldung wird im Einklang mit den EU-Vorgaben (VAT in the Digital Age, kurz ViDA) f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Transaktionen (innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen) erfolgen.<\/p>\n<p><strong>E-Rechnung: Definition<\/strong><br \/>\nLaut den Vorgaben der EU-Richtlinie 2014\/55 ist eine E-Rechnung eine elektronische Rechnung, die in einem strukturierten Datensatz erstellt, \u00fcbermittelt und empfangen wird sowie in einem Format vorliegt, das die automatische und elektronische Verarbeitung erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Das Bundesfinanzministerium unterscheidet dabei zwischen E-Rechnungen (gem\u00e4\u00df der Norm EN 16931) und sonstigen Rechnungen (nicht-normkonformen Rechnungen). Normkonforme Rechnungen gem\u00e4\u00df der Norm EN 16931 besitzen das Format XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.x. Eine sonstige Rechnung ist eine E\u00ad Rechnung, die nicht der Norm EN 16931 entspricht und damit in einem anderen elektronischen Format \u00fcbermittelt wird. Auch jede andere Rechnung, die keine E\u00ad Rechnung ist und zum Beispiel als PDF oder auf Papier \u00fcbermittelt wird, wird in diesem Zusammenhang als sonstige Rechnung definiert.<\/p>\n<p>PDF-Rechnungen sind rein bildhafte Rechnungen. Sie sind keine E-Rechnungen gem\u00e4\u00df der Norm EN 16931und k\u00f6nnen nicht automatisiert beim Rechnungsempf\u00e4nger verarbeitet werden. Sie entsprechen dem Belegbild der Originalrechnung und unterscheiden sich von einer Papierrechnung nur dadurch, dass sie als Bilddatei elektronisch per E-Mail verschickt werden. F\u00fcr die Verarbeitung besteht kein Unterschied: beide Rechnungen werden behandelt wie digitalisierte Papierrechnungen.<\/p>\n<p>Bitte sprechen Sie uns f\u00fcr mehr Informationen und die Einf\u00fchrung der E-Rechnung in Ihr Unternehmen an!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>E-Rechnung: Die wichtigsten Eckpunkte &nbsp; 1. E-Rechnungspflicht zum 1. Januar 2025 Die verpflichtende E-Rechnung soll zum 01.01.2025 f\u00fcr steuerbare und steuerpflichtige inl\u00e4ndische B2B-Ums\u00e4tze eingef\u00fchrt werden. 2. E-Rechnung gem\u00e4\u00df Norm EN 16931 Unter einer E-Rechnung versteht der Gesetzgeber eine Rechnung, die der europ\u00e4ischen Norm EN 16931 entspricht. 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